Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Elterndingsda Wigoltingen besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wigoltingen TG.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Art. 3 Mitglieder
Der Elternverein Elterndingsda besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die Bezahlung des Jahresbeitrags und durch die Bestätigung des Vorstands.
Art. 4 Rechte
Art. 5 Pflichten
Mit dem Eintritt in den Elternverein verpflichten sich die Mitglieder, den an der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie verpflichten sich, die Statuten und Reglemente des Vereins zu befolgen und den Interessen des Vereins nicht zuwiderzuhandeln.
Art. 6 Austritt oder Übertritt in Passivmitgliedschaft
Art. 7 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied:
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der Parteien durch Beschluss des Vorstandes.
Art. 8 Organe
Die Vereinsorgane sind:
Art. 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Diese findet in der Regel jährlich in den ersten vier Monaten des Vereinsjahres statt. Sie erledigt folgende Geschäfte:
Art. 10 Einladung und Anträge
Die Mitglieder sind zu einer MV mind. 4 Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuladen. Die an der MV zu behandelnden Geschäfte sind der Einladung als Traktandenliste aufzuführen. Anträge für zusätzliche Geschäfte auf die Traktandenliste sind bis 14 Tage vor Beginn der Versammlung zuhanden des Vorstandes einzureichen.
Art. 11 Wahlen und Beschlüsse
Beschlüsse der MV werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmen. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.
Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Begehren von 1/5 der Mitglieder oder auf Wunsch des Vorstands durchgeführt. Basis ist der Mitgliederbestand am Ende des Vereinsjahres. Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen des Antrages durchzuführen. Um eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig zu heissen, müssen 1/5 der Mitglieder anwesend sein.
Art. 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder mit folgenden Funktionen an:
Art. 15 Aufgaben und Pflichten
Der Vorstand
Das Präsidium
Das Vizepräsidium
Der Kassier
Der Aktuar
Der/die Beisitzer
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 17 Unterschriften
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen das Präsidium oder Vizepräsidium zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar.
Art. 18 Austritt der Vorstandsmitglieder
Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Präsidium resp. dem Vizepräsidium bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.
Art. 19 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres 2 RevisorInnen als Kontrollorgan. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht dem Verein angehören. Sie kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und legen zuhanden der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vor. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Einnahmen
Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen aus:
Art. 21 Ausgaben
Die Ausgaben werden verwendet für
Art. 22 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.
Art. 23 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen Ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird einem gleichen oder ähnlichen Zweck zur Verfügung gestellt.
Art. 24 Diverse Regelungen
Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Vorschriften oder entscheidet der Vorstand.
Die Änderungen der Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2022 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzten diejenigen vom
4.6.2016.
Wigoltingen, 11. Juni 2022