Statuten

Statuten  

 

  1. Name, Sitz und Zweck 
     

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen Elterndingsda Wigoltingen besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wigoltingen TG. Der Verein ist politisch und konfessionell 
neutral. 
 

Art. 2 Zweck 

  • Der Verein bezweckt, sich für das Wohl der Familien einzusetzen 

  • Er fördert Kontakte unter Familien 

  • Er unterstützt die Eltern durch Elternbildungsangebote 

  • Er initiiert und fördert Einrichtungen und Anlässe für Kinder, Familien und Erwachsene 

  • Er initiiert und unterhält eine übergreifende Informationsplattform für alle Familien 

 

 

  1. Mitgliedschaften 
     

Art. 3 Mitglieder 

Der Elternverein Elterndingsda besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. 
Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die Bezahlung des Jahresbeitrags und durch die Bestätigung des Vorstands. 

  • Aktivmitglieder können natürliche, volljährige Personen und Familien werden, die aktiv am Vereinsleben teilhaben wollen und die Zielsetzungen des Vereins unterstützen. 

  • Alleinerziehende und Grosseltern bezahlen den reduzierten Jahresbeitrag von Fr. 25.00 

  • Passivmitglieder können Personen, Firmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die den Verein ideell und finanziell unterstützen, selber aber nicht aktiv am Vereinsleben teilhaben wollen. 

 

Art. 4 Rechte 

  • Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung das Antrags-, das Stimm- sowie das Wahlrecht. Jedes Aktivmitglied hat nur eine Stimme, bei Familien hat jeder anwesende Elternteil eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Mitglieder profitieren von Vergünstigungen bei Kursen und kostenpflichtigen Veranstaltungen.  

  • Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht. 

 

Art. 5 Pflichten 

Mit dem Eintritt in den Elternverein verpflichten sich die Mitglieder, den an der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie verpflichten sich, die Statuten und Reglemente des Vereins zu befolgen und den Interessen des Vereins nicht zuwiderzuhandeln.  

Art. 6 Austritt oder Übertritt in Passivmitgliedschaft 

  • Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Hinschied des Mitgliedes. Das ausgetretene Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten und hat bei Austritt kein Anrecht auf Rückzahlung des Jahresbeitrages. Sobald der Austritt rechtskräftig ist, erlöschen alle Rechte und Pflichten und somit auch jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

  • Der Übertritt in die Passivmitgliedschaft ist jederzeit möglich. Das in die Passivmitgliedschaft übertretende Aktivmitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten. 

 

Art. 7 Ausschluss 

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied  

  • die vorgeschriebenen Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet  

  • das Ansehen oder die Interessen des Elternvereins derart schädigt oder durch sein Verhalten derart stört, dass seine Mitgliedschaft für den Elternverein nicht mehr zumutbar ist 

  • gegen die Statuten des Vereins verstösst 

 

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der Parteien durch Beschluss des Vorstandes. 

 

 

  1. Organisation 
     

Art. 8 Organe 

Die Vereinsorgane sind 

  • Die Mitgliederversammlung 

  • Der Vorstand 

  • Die Revisionsstelle 

  • Arbeits- und Projektgruppen nach Bedarf 

 

Art. 9 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Diese findet in der Regel jährlich in den ersten vier Monaten des Vereinsjahres statt. Sie erledigt folgende Geschäfte: 

  • Wahl - des Präsidiums 

- der übrigen Vorstandsmitglieder 

- der RechnungsrevisorInnen 

  • Abnahme - des Jahresberichtes des Präsidenten 

- des Kassaberichts 

- des Revisionsberichtes 

  • Festsetzung des Mitglieder- und Passivmitgliederbeitrags 

  • Genehmigung - des Budgets 

- des Jahresprogramms 

  • Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung 

  • Statutenrevision 

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

 

Art. 10 Einladung und Anträge 

Die Mitglieder sind zu einer MV mind. 4 Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuladen. Die an der MV zu behandelnden Geschäfte sind der Einladung als Traktandenliste aufzuführen. Anträge für zusätzliche Geschäfte auf die Traktandenliste sind bis 14 Tage vor Beginn der Versammlung zuhanden des Vorstandes einzureichen. 

 

Art. 11 Wahlen und Beschlüsse 

Beschlüsse der MV werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmen. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.  

 

Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Begehren von 1/5 der Mitglieder oder auf Wunsch des Vorstands durchgeführt. Basis ist der Mitgliederbestand am Ende des Vereinsjahres. Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen des Antrages durchzuführen. Um eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig zu heissen, müssen 1/5 der Mitglieder anwesend sein. 

 

Art. 13 Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April. 

 

 

  1. Vorstand 
     

Art. 14 Vorstand 

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand gehören mindestens 5 Mitglieder mit folgenden Funktionen an: 

  • Präsidium 

  • Vizepräsidium 

  • Kassier 

  • Aktuar 

  • Beisitzer 

 

Art. 15 Aufgaben und Pflichten 

Der Vorstand 

  • führt die Geschäfte des Vereins entsprechen dem unter Artikel 2 genannten Zweck. 

  • erledigt die ihm von der MV übertragenen Aufgaben. 

  • stellt das Jahresprogramm und das Budget auf 

  • setzt die Spesen fest. 

  • vertritt den Verein nach aussen. 

  • ist für den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Homepage zuständig. 

  • ist besorgt für die rechtzeitige Einladung der Mitglieder zu den Anlässen. 

  • kann für besondere Aufgaben Einzelpersonen und Arbeitsgruppen einsetzen. 

  • entscheidet über alle Fragen, die nicht in die Kompetenz der MV fallen. 

  • befindet über Mitgliedschaft. 

 

Das Präsidium 

  • leitet den Verein und die Sitzungen. 

  • delegiert Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die Vorstandsmitglieder. 

 

Das Vizepräsidium 

  • ist in der Regel die Stellvertretung des Präsidiums. 

  • ihm können spezielle Funktionen zugeteilt werden. 

 

Der Kassier 

  • führt die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen. 

  • besorgt den Einzug der Beiträge und führt ein Mitgliederverzeichnis. 

  • erarbeitet mit dem Vorstand das Budget. 

 

Der Aktuar 

  • führt das Protokoll an Sitzungen und Versammlungen. 

 

Der/die Beisitzer 

  • kann spezielle Funktionen erhalten.  

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst 

 

Art. 16 Beschlussfähigkeit 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 

 

Art. 17 Unterschriften 

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen das Präsidium oder Vizepräsidium zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar. 

 

Art. 18 Austritt der Vorstandsmitglieder 

Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Präsidium resp. dem Vizepräsidium bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen. 

 

 

  1. Revisionsstelle 
     

Art. 19 Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres 2 RevisorInnen als Kontrollorgan. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht dem Verein angehören. Sie kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und legen zuhanden der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vor. Eine Wiederwahl ist möglich. 

 

 

  1. Finanzen 
     

Art. 20 Einnahmen 

Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen aus 

  • Mitgliederbeiträgen (Aktiv und Passiv) 

  • Veranstaltungen 

  • Freiwillige Beiträge und Spenden 

  • Schenkungen 

 

Art. 21 Ausgaben 

Die Ausgaben werden verwendet für 

  • Veranstaltungen 

  • Entschädigungen und allgemeine Unkosten 
     

Art. 22 Haftung 

Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. 

 

 

  1. Schlussbestimmungen 
     

Art. 23 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen Ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird einem gleichen oder ähnlichen Zweck zur Verfügung gestellt. 

 

Art. 24 Diverse Regelungen 

Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Vorschriften oder entscheidet der Vorstand. 

 

 

Die Änderungen der Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2022 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzten diejenigen vom 4.6.2016. 
 

Wigoltingen, 11. Juni 2022